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   VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24   

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VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24 (https://dejure.org/2024,7497)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2024 - 10 AE 1473/24 (https://dejure.org/2024,7497)
VG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2024 - 10 AE 1473/24 (https://dejure.org/2024,7497)
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  • VG Hamburg PDF

    Zu den Voraussetzungen der Ablehnung eines Asylfolgeantrags als "offensichtlich unbegründet" (Herkunftsland: Iran)

 
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  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
    Ernstliche Zweifel bestehen dann, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 91 ff., 99).

    Wie vom Bundesverfassungsgericht für das bisherige Recht gefordert, ist auch hier eine eindeutige Aussichtlosigkeit gegeben (vgl. Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 89 f., auch zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der "offensichtlichen Unbegründetheit").

  • BVerfG, 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Eilrechtsschutz in einer

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
    Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahrens erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.2.2019, 2 BvR 1193/18, juris Rn. 21 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2019 - 6 A 300/19
    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
    Hieraus wird nach dem Erkenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht deutlich, wie die Aktivitäten den Antragsteller aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und ihn als ernsthaften (und gefährlichen) Regimegegner erscheinen lassen (vgl. zum Maßstab: OVG Münster, Beschl. v. 22.8.2019, 6 A 300/19.A, juris Rn. 14), zumal sich seine Demonstrationsteilnahmen nach eigenen Angaben auf wenige Wochen im Herbst 2022 beschränken, die der Antragsgegnerin vorgelegten Fotos (s. Nrn. 39 ff. der Asylakte) diesen nur als "normalen" Demonstrationsteilnehmer zeigen und der nach § 25 AsylG im besonderen Maße zur Mitwirkung verpflichtete Antragsteller bis zum heutigen Tage keinerlei Nachweis für die Geschehnisse in Iran vorgelegt hat.
  • VG Augsburg, 21.03.2024 - Au 6 S 24.30265

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen als

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
    Soweit der Antragsteller vorträgt, er könne nicht verstehen, warum das Bundesamt seinen Antrag als "offensichtlich unbegründet" ablehnen kann, obwohl es selbst festgestellt habe, dass er neue Elemente oder Erkenntnisse vorgetragen habe und diese mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beitragen würden, verkennt er die Zweistufigkeit des Folgeverfahrens (dazu - freilich noch zur alten Rechtslage - Camerer, in: BeckOK MigrR, 18. Ed 15.1.2024, § 71 Rn. 38 f., zum neuen Recht RegBegr. zu § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG, BR-Drs 563/23, S. 61 f.): Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" ist nach der Neufassung in den Fällen, in denen die im ersten Schritt ermittelten "neuen Elemente oder Erkenntnisse" nicht zur Anerkennung führen, zwingend auszusprechen (zur neuen Rechtslage auch VG Augsburg, Beschl. v. 21.3.2024, Au 6 S 24.30265, juris Rn. 43).
  • VG Hamburg, 25.07.2023 - 10 A 4016/21

    Zur Flüchtlingsrelevanz des exilpolitischen Engagements von iranischen

    Auszug aus VG Hamburg, 11.04.2024 - 10 AE 1473/24
    Zwar ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts anerkannt, dass eine (exil- )oppositionelle Betätigung für iranische Staatsangehörige ein nicht bloß unerhebliches Gefährdungspotential birgt, das sich (jedenfalls) im Einzelfall zu einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgung verdichten kann (umfassend zur Erkenntnislage: VG Hamburg, Urt. v. 25.7.2023, 10 A 4016/21, juris Rn. 24 ff.).
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